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Recht auf Mutterschaft: Krankenkassen müssen auch bei spätem Kinderwunsch die Kosten der künstlichen Befruchtung tragen

In Zeiten, in denen 50 als das neue 30 gilt, stellt sich die Frage, wann man für was als zu betagt gilt. Bislang konnten sich Krankenkassen beim Thema der künstlichen Befruchtung gegen eine Kostenerstattung sperren, wenn sie die Mütter in spe für zu alt betrachteten. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zumindest bei einer 44-Jährigen widersprochen, deren Partner privat krankenversichert ist.

Der Mann verlangte von seiner privaten Krankenkasse die Kosten für eine künstliche Befruchtung seiner Partnerin erstattet. Diese war 44 Jahre alt und im Hinblick auf eine mögliche Schwangerschaft vollkommen gesund. Wegen des Kinderwunschs ließ das Paar insgesamt vier künstliche Befruchtungen durchführen. Die Kosten beliefen sich auf 18.000 EUR, die der Mann nun gegen seine private Krankenversicherung einklagte. Diese lehnte wegen eines erhöhten Fehlgeburtsrisikos eine Übernahme jedoch ab.

Der BGH sah das jedoch anders: Die Krankenkasse muss auch bei Frauen reiferen Alters die Kosten für die künstliche Befruchtung übernehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schwangerschaft gegeben ist. Ein statistisch höheres Risiko einer Fehlgeburt bei einer älteren Frau ist unbeachtlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer individuellen Beeinträchtigung die Geburt eines gesunden Kindes wenig wahrscheinlich ist.

Hinweis: Eine private Krankenkasse muss also auch bei älteren Frauen, die schwanger werden möchten, die Kosten übernehmen. In jedem Fall ist eine vorherige Bestätigung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse sinnvoll.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.12.2019 - IV ZR 323/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2020)

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