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Kind erbt in Polen: Zur Wahrung von Kindesinteressen soll gängige Praxis ausländischer Gerichte gewahrt bleiben

Wenn ein minderjähriges Kind erbt, ist die Ausschlagung einer Erbschaft für das Kind durch dessen Eltern grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Das kann anders aussehen, wenn die Erbschaft an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils anfällt, der das Kind vertritt. Was passiert, wenn ausländische Gerichte in solchen Fällen dennoch auf die bei ihnen gültige Genehmigungspflicht pochen, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) im Folgenden entscheiden.

Der Vater eines minderjährigen Kindes war Erbe nach seiner in Polen verstorbenen Tante geworden und hatte die Erbschaft für sich ausgeschlagen. Polnische Gerichte verlangen in einem solchen Fall, dass die Ausschlagung der Erbschaft der weiteren (minderjährigen) Abkömmlinge durch das zuständige deutsche Familiengericht genehmigt wird - auch wenn dies nach deutschem Recht nicht erforderlich ist.

Nachdem das Amtsgericht die Genehmigung zunächst verweigert hatte, entschied das OLG in der Beschwerdeinstanz, dass eine solche familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen sei. Nach den einschlägigen internationalen Vorschriften stehe im Vordergrund, dass keine Gefährdung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Kindes eintritt.

Hinweis: Polnische Gerichte verlangen in einem solchen Fall, dass die Ausschlagung der Erbschaft durch das zuständige deutsche Familiengericht genehmigt wird, auch wenn dies nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Nachdem das Amtsgericht die Genehmigung zunächst verweigert hat, entschied das Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz, dass eine solche familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen sei.

Nach den einschlägigen internationalen Vorschriften können trotz Anwendbarkeit deutschen Rechts gesetzliche Regelungen, wie sie beispielweise in Polen gelten, bei einer solchen Entscheidung durchaus Berücksichtigung finden, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Kindes eintritt. Eine solche Gefahr sah das OLG darin, dass nach polnischem Rechtsverständnis das Kind - trotz nach deutschem Recht wirksamer Ausschlagung der Erbschaft - die Schulden der Erblasserin in Polen erbt. Daher ist auch eine in Deutschland grundsätzlich nicht notwendige Genehmigung der Erbschaftsausschlagung in einem solchen Fall zum Schutz des Kindes zu erteilen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2020 - 13 WF 66/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)

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