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Personalumsatzstatistik verweigert: Für statistische Zwecke und internes Controlling geführte Akten bleiben Betriebsräten verschlossen

Es ist hinlänglich bekannt, dass Betriebsräte umfassende Informationsrechte haben. Dass sie jedoch nicht alle Unterlagen bekommen, zeigt sich am folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG).

Hier verlangte ein Betriebsrat von seinem Arbeitgeber die Überlassung einer Personalumsatzstatistik und hilfsweise deren Einsicht. Er meinte, diese Statistik deshalb erhalten zu müssen, da er nach dem Gesetz bei der Personalplanung mitzubestimmen hat. In der Personalstatistik wurden insbesondere die Personalkosten einzelnen Betriebsteilen zugeordnet, erkrankte Arbeitnehmer statistisch aufgeführt und die Umsätze pro Person dargestellt. Als der Arbeitgeber sich weigerte, zog der Betriebsrat vor Gericht.

Laut LAG hatte der Betriebsrat jedoch keinen Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in die Personalumsatzstatistik. Der Arbeitgeber konnte beweisen, dass er die Statistik nicht für seine Personalplanung verwendet, sondern ausschließlich für betriebswirtschaftliche Zwecke und - im Rahmen einer Kontrollabgleichung - über entstandene Kosten, Überstunden und Krankheitszeiten.

Hinweis: Der Betriebsrat hat demnach keinen Anspruch auf die Vorlage einer Personalumsatzstatistik, wenn der Arbeitgeber sie nur zu statistischen Zwecken und für ein betriebsinternes Controlling nutzt.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.02.2019 - 2 TaBV 14/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

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