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Wegen Vortragstätigkeit: Unrechtmäßige Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Darf ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats Nebentätigkeiten ausführen? Wenn ja, in welchem Umfang?

Einem Betriebsratsmitglied sollte wegen einer Vortragstätigkeit für die Gewerkschaft ver.di gekündigt werden. Der Betriebsrat war freigestellt und seit 1993 bei der Arbeitgeberin tätig. Im Jahr 2012 bat er um eine Arbeitszeitverkürzung von den vertraglich vereinbarten 38,5 Stunden auf 31 Wochenstunden. Damit erklärte sich die Arbeitgeberin einverstanden. Nun warf diese ihm vor, ab 2012 wiederholt unentschuldigt gefehlt zu haben, um als Referent für die Gewerkschaft Seminare abzuhalten. Zuletzt wollte ihm die Arbeitgeberin kündigen. Auch der Ausschluss aus dem Betriebsrat wurde beantragt. Das unentschuldigte Fehlen, um einer Tätigkeit als Dozent nachzugehen, stelle zugleich eine Amtspflichtverletzung dar.

Die Arbeitgeberin verlangte deshalb vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung seines Mitglieds sowie dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Der Arbeitnehmer hingegen war der Meinung, dass er als freigestelltes Betriebsratsmitglied zu keiner Zeit unentschuldigt gefehlt oder eigenmächtig Urlaub genommen hatte. Er habe mit Billigung der Arbeitgeberin seine wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 31 Stunden verringert. Die Verteilung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Daher schulde er auch keine tägliche Anwesenheit im Betrieb von Montag bis Freitag. Und das zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied.

Hinweis: Trotzdem sollten Betriebsräte vorsichtig mit Nebentätigkeiten sein - vor allem, wenn sie diese in der für andere Arbeitnehmer typischen Arbeitszeit durchführen. Eine rechtliche Absicherung ist in jedem Fall anzuraten.


Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.2014 - 15 TaBV 100/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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