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Kein Erschwerniszuschlag: Medizinische Gesichtsmaske ist nicht als Atemschutzmaske anzusehen

Über das Tragen von Masken wurde im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen viel geredet, geschrieben und bereits auch geurteilt. Inwieweit das verpflichtende Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske unter das Kapitel eines Erschwerniszuschlags innerhalb des Rahmentarifvertrags für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung fällt, konnte erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) im folgenden Fall abschließend bewerten.

Auf das Arbeitsverhältnis einer Reinigungskraft fand der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung Anwendung. Der Arbeitnehmer sollte im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen von August 2020 bis Mai 2021 eine medizinische Gesichtsmaske bei der Arbeit tragen. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin einen tariflichen Erschwerniszuschlag aus § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags. Er meinte, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeitsstelle stelle eine Erschwernis dar.

Das sah das BAG jedoch anders: Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske - der sogenannten OP-Maske - erfülle nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag gemäß Rahmentarifvertrag. Eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske. Unter diesen Begriff falle nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezwecke und zu den sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Und eben das treffe auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremdschutz - aber eben keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine PSA im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügen würde.

Hinweis: Das Urteil ist zwar für einen ganz bestimmten Tarifvertrag ergangen, die grundsätzlichen Argumente zum Eigenschutz sind jedoch allgemeingültig.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.07.2022 - 10 AZR 41/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2022)

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