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Verwehrte Rechtsbeschwerde: Oberlandesgericht Koblenz muss im Blitzerstreit erneut über die Zulassung entscheiden

Inwieweit nach Radarkontrollen (speziell bei "Enforcement-Trailern") Einsicht in die Messdaten verlangt werden darf, musste der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) entscheiden.

Einem Fahrzeugführer wurde in einem Bußgeldverfahren vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einen Anhänger - eines sogenannten Enforcement-Trailers - eingebauten Messgeräts des Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic. Die Verteidigerin des Betroffenen verlangte die Überlassung verschiedener Messdaten sowie der Auf- und Einbauvorschriften für die Verwendung eines solchen Geräts und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung.

Sämtliche Anträge wurden jedoch durch Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts abgelehnt und der Betroffene zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg, so dass Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde - mit teilweisem Erfolg.

Der Betroffene hatte laut VGH zu Recht in seinem Zulassungsantrag auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (OLG) hingewiesen. Danach bestehe auch ein Recht auf Einsichtnahme in die (mit der hier geforderten Aufbauanleitung vergleichbare) Gebrauchsanweisung eines Messgeräts, wenn diese sich nicht bei der Gerichtsakte befinde. Vor diesem Hintergrund sei kein objektiver Gesichtspunkt erkennbar, der die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegründet rechtfertigt. Bestehe zur selben Rechtsfrage schon eine abweichende Rechtsprechung anderer OLGs, sei die Rechtsbeschwerde vielmehr zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzu­lassen. Diese müsse dann dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen werden, um eine sogenannte Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen, der anhand dessen unterschiedliche Rechtsprechungen abschließend bewerten kann.

Dem OLG ist durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit gegeben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden. Der VGH betonte allerdings auch, dass die an der jüngeren Rechtsprechung der saarländischen Kollegen zu Gewährleistungen eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs orientierte Argumentation keineswegs zwingend sei. Gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfahren unterscheide, seien neben den Rechten des Betroffenen auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen.

Hinweis: Besteht zu derselben Rechtsfrage bereits eine abweichende Rechtsprechung anderer OLGs, ist die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.


Quelle: VGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.01.2020 - VGH B 19/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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