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Hotel zum Abheben: Wer störenden Fluglärm im Urlaubshotel nicht exakt festhält, kann leer ausgehen

Reisetagebücher sind in ihrer klassischen Form nahezu ausgestorben. Womöglich hätte es dem Kläger im folgenden Fall geholfen, auf die zeitgeistige Alternative der sozialen Medien zurückzugreifen. Dann hätte er vielleicht mehr Glück mit seinem Anliegen gehabt. Doch ohne Handfestes kann auch ein Bundesgerichtshof (BGH) nur wenig machen, wenn die schönste Zeit des Jahres zur schlaflosen Angelegenheit geworden ist.

Es ging um eine 14-tägige Reise mit Hotelaufenthalt auf der Insel Kos im Wert von über 5.000 EUR. Der Mann, der die Reise gebucht hatte, hatte mehrere Reisemängel gerügt, unter anderem beschwerte er sich über immensen nächtlichen Fluglärm und wollte dafür den Reisepreis rückerstattet erhalten.

Das sah der BGH allerdings etwas differenzierter. Beruft sich der Reisende zur Begründung eines Reisemangels darauf, dass nachts mehrmals pro Stunde Flugzeuge in niedrigem Abstand über das von ihm gebuchte Hotel geflogen seien, kann das die Veranstalterin schlicht und ergreifend bestreiten. Die Folge: Der Kläger muss nun genau darlegen, wann welches Flugzeug gegebenenfalls in welcher Lautstärke über das Hotel geflogen ist. Denn angesichts des nicht näher konkretisierten Vorbringens des Klägers war die Reiseveranstalterin nicht gehalten, eben jene vagen Vorwürde konkret zu widerlegen. Die Reiseveranstalterin musste hierbei auch keine weiteren Informationen einholen, denn schließlich hatte sie unter diesen Umständen keine näheren Kenntnisse der Vorkommnisse. Zwar ging der Kläger nicht gänzlich leer aus, da die weiteren Mängel (unter anderem Zimmerausstattung) nicht von der Hand zu weisen waren, doch die gesamte Rückerstattung wird er (von der über die Kosten entscheidenden Vorinstanz) nicht erhalten können.

Hinweis: Reisemängel sollten unbedingt vor Ort gerügt werden. Die Beweise sind, so gut es geht, zu sichern, am besten mit einem Smartphone.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.02.2022 - X ZR 97/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2022)

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