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Zustimmungsersetzungsverfahren: Arbeitsgericht lehnt Kündigung von Betriebsratsvorsitzender nach Versehen bei Arbeitszeitnachweis ab

Mitglieder des Betriebsrats sind vor Kündigungen besonders geschützt. Denn der Betriebsrat selbst muss einer solchen Kündigung zustimmen. Wird eine solche Zustimmung verweigert, kann sie gerichtlich ersetzt werden, was das beauftragte Arbeitsgericht Gera (ArbG) im folgenden Fall jedoch nicht für nötig erachtete.

Eine Reinigungskraft war in einem Unternehmen für Reinigungsdienstleistungen und gleichzeitig als Betriebsratsvorsitzende tätig. Am 30.08.2021 war ein sogenannter Ausgleichstag geplant. Die Arbeitnehmerin beantragte jedoch, diesen Ausgleichstag wegen eines Arzttermins am 03.09. nehmen zu dürfen, was auch genehmigt wurde. Schließlich aber fand der Arbeitgeber dann in dem ausgefüllten Arbeitszeitnachweis keine entsprechende Korrektur. Außerdem hatte die Betriebsratsvorsitzende eine halbstündige Betriebsratstätigkeit an einem falschen Tag eingetragen. Deshalb wollte der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen und beantragte die Zustimmung bei seinem Betriebsrat. Als er die nicht erhielt, beantragte er beim ArbG das sogenannte Zustimmungsersetzungsverfahren, da dieses die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen kann.

Das sah das ArbG seinerseits jedoch völlig anders. Ein Grund für eine Kündigung lag seiner Ansicht nicht vor, obwohl zwei nicht korrekte Arbeitszeitnachweise eingereicht worden waren. Der Betriebsratsvorsitzenden konnte kein Täuschungswillen nachgewiesen werden. Denn zum einen war in dem ausgehändigten Arbeitszeitnachweis für den 03.09. eine Arbeitsleistung voreingetragen, obwohl die Arbeitgeberin wusste, dass der Ausgleichstag für diesen Tag gewährt wurde. Das leistete einem Irrtum bei der Eintragung Vorschub. Zum anderen ging das Gericht nicht von einer vorsätzlichen Täuschung der Arbeitnehmerin aus, sondern lediglich von einem Versehen.

Hinweis: Wird einem Mitglied des Betriebsrats gekündigt, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob es sinnvoll ist, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dafür haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit.


Quelle: ArbG Gera, Beschl. v. 08.03.2022 - 3 BV 7/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)

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