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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Photovoltaikanlage: BFH untersucht Vorsteuerabzug für Schuppen und Dacheindeckung

Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage und verkaufen Sie den erzeugten Strom an einen Energieversorger? Dann sind Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer. Der positive Effekt dieser Einordnung ist, dass Sie sich die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage vom Finanzamt zurückholen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei Urteilen untersucht, für welche Kosten der Vorsteuerabzug noch greift:

  • Installiert ein Unternehmer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines leerstehenden Schuppens, darf er die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Schuppens nur für den unternehmerisch genutzten Teil abziehen. Dazu muss die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen. Den Anteil kann er ermitteln, indem er einen fiktiven Vermietungsumsatz für den (privat genutzten) Innenraum des Schuppens ermittelt und mit einem fiktiven Umsatz für die Dachvermietung vergleicht.
  • Lässt der Unternehmer das Dach einer alten Scheune neu eindecken, um  die Anlage zu installieren, kann er die Vorsteuer aus den Kosten der Dacheindeckung ebenfalls nur für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes abziehen. Auch hier kann der entsprechende Anteil durch eine Gegenüberstellung der fiktiven Vermietungsumsätze errechnet werden. Die 10 %-Grenze muss er allerdings nicht beachten, da die Kosten keine Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands, sondern Erhaltungsaufwendungen (Dienstleistungen) sind.

Hinweis: Wer mit seiner Photovoltaikanlage unternehmerisch tätig ist, wird vom Finanzamt zunächst meist als Kleinunternehmer angesehen. In diesem Fall unterliegt er mit seinen Umsätzen nicht der Umsatzsteuer, er kann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Um sich die Vorsteuer zurückzuholen, muss der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und die Vorsteuerbeträge in einer Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.


BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2012)

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