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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Umgangspflegschaft: Anordnung nicht nur bei Kindeswohlgefährdung

Herrscht zwischen den Eltern Streit in Bezug auf das Umgangsrecht und dessen genaue Ausgestaltung, kann auf gerichtlichem Weg eine sogenannte Umgangspflegschaft angeordnet werden. Der zum Umgangspfleger Bestellte hat dann das Recht zu bestimmen, wie und wann der Umgang des Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil durchgesetzt wird.

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist eine Umgangspflegschaft auch dann anzuordnen, wenn zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss und zugleich für den Vater bestimmte Umgangszeiten mit seinem Kind festgesetzt werden müssen.

Hinweis: Bis Ende 2009 war die Anordnung der Umgangspflegschaft nur zulässig, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten war. Inzwischen reicht es aus, dass die Pflicht zur Gewährung und Förderung des Umgangs mit dem anderen (getrenntlebenden) Elternteil dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Eine anwaltliche Beratung in Bezug auf Fragen des Umgangsrechts ist daher in vielen Fällen sinnvoll.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 UF 253/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

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