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Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
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Aussetzung der Vollziehung: Rückwirkende Besteuerung von Erstattungszinsen ist ernstlich zweifelhaft!

Es gibt Regelungen im deutschen Steuerrecht, die sich für den Steuerzahler schlichtweg als ungerecht darstellen. Hierzu gehören die Besteuerungsregelungen für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen. Erhält der Steuerzahler von seinem Finanzamt Erstattungszinsen ausgezahlt, muss er diese nach dem Willen des Gesetzgebers als Kapitaleinkünfte versteuern. Muss er hingegen Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zahlen, weil er seine Steuernachzahlung erst lange nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums leistet und ohne Verzinsung einen Zinsvorteil einstreichen würde, darf er diese Beträge nicht steuermindernd abziehen!

Nachdem sich der Bundesfinanzhof (BFH) in 2010 gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen ausgesprochen und somit faktisch gleiches Recht für alle hergestellt hatte, versuchte der Gesetzgeber, die Besteuerung von Erstattungszinsen über eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 zu "zementieren". Er regelte rückwirkend für alle offenen Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, dass Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Mit dieser "Klarstellung" sollten alle Zweifel an der Besteuerung ausgeräumt werden. Doch nun äußert die Rechtsprechung erneut Bedenken. Der BFH entschied, dass auch die Rechtmäßigkeit dieser neuen Besteuerungsregelungen ernstlich zweifelhaft ist - insbesondere wegen der vorgesehenen Rückwirkung. Er ließ daher die Aussetzung der Vollziehung zu, so dass eine Steuernachzahlung, die aus der Versteuerung von Erstattungszinsen resultierte, vorerst nicht geleistet werden muss.

Hinweis: Eine abschließende Klärung werden erst zwei Verfahren bringen, die beim BFH anhängig sind. Sofern Sie Erstattungszinsen versteuern sollen, können Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und das "Ruhen des Verfahrens" beantragen. Dabei sollten Sie sich auf die anhängigen Verfahren berufen. Auch die Chancen für eine Aussetzung der Vollziehung stehen gut!


BFH, Beschl. v. 22.12.2011 - VIII B 190/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2012)

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