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Dauernde Trennung: Wer den Betreuungsfreibetrag für Kinder erhält

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, schenken sich die Ex-Partner häufig nichts - das gilt auch aus steuerlicher Sicht. Zu einer handfesten Auseinandersetzung kann der sogenannte Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand eines Kindes in Höhe von 1.320 EUR pro Elternteil führen. Denn derjenige Elternteil, bei dem das (minderjährige) Kind gemeldet ist, kann seinem Ex-Partner dessen Teil des Freibetrags ohne große Mühe entziehen: Er macht einfach ein entsprechendes Kreuz auf der Anlage Kind seiner Einkommensteuererklärung und schon erhält er den doppelten Betrag. Dem anderen Elternteil erkennt das Finanzamt den hälftigen Freibetrag dann ab. Ein Vater aus München wollte sich auf diese Weise nicht benachteiligen lassen. Er klagte gegen den Entzug seines hälftigen Freibetrags durch die Ex-Frau und argumentierte, dass er schließlich auch für den Unterhalt des Kindes sorge, auch wenn das Kind nicht bei ihm wohne.

Doch der Bundesfinanzhof entschied, dass die Übertragung rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass das Kind bei dem Elternteil, bei dem es gemeldet ist, auch umfassender betreut wird. Da dieser Elternteil regelmäßig einen höheren Betreuungsaufwand schultert als der andere Elternteil, ist die Übertragung des Freibetrags gerechtfertigt. Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung darf vom Gesetzgeber stärker gewichtet werden, als die finanzielle Unterstützung durch den anderen Elternteil.

Hinweis: Zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber eine neue Widerspruchsmöglichkeit für denjenigen Ehegatten geschaffen, dem der Freibetrag entzogen werden soll. Er kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig und in einem gewissen Mindestumfang besucht.

BFH, Urt. v. 27.10.2011 - III R 42/07

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2012)

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