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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Staffelmietvertrag: Mieterhöhungen sind nicht nur für Mieter ein Gräuel

Nicht nur Mieter fürchten Mieterhöhungen. Auch Vermieter haben es schwer, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Deshalb wird immer häufiger auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete zurückgegriffen. Aber auch dabei können dem Vermieter erhebliche Fehler unterlaufen.

In einem Mietvertrag hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass die Miete jährlich um 3 % steigen sollte. Für die Jahre zwischen 2003 und 2012 hatten sie konkrete Euro-Beträge errechnet und aufgeschrieben. Für die Zeit nach dem 31.08.2003 "staffelt sich die Miete weiterhin jährlich um 3 %".

Das ist jedoch mit der Regelung des § 557a BGB nicht in Einklang zu bringen. Danach kann die Miete für unterschiedliche Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. Die jeweiligen Beträge sind jedoch zu beziffern. Der BGH war deshalb der Auffassung, dass der Staffelmietvertrag für die Jahre 2003 bis 2012, in denen die Beträge konkret ausgewiesen wurden, rechtmäßig war. Für die zeit ab 2013 gilt jedoch etwas anderes. Hier wird der Vermieter aufgrund des Staffelmietvertrages keine Erhöhungen verlangen können, da die mietvertragliche Regelung unwirksam ist.

Hinweis: Wichtig für Vermieter und Mieter ist es zu wissen, dass die Miete bei einem Staffelmietvertrag mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss. Außerdem ist während der Laufzeit einer Staffelmiete eine Erhöhung aufgrund einer Modernisierung oder bis zu der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

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