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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Geschäftsfähigkeit: Tattoos bei Minderjährigen

Lässt sich eine 17-Jährige ein Tattoo stechen, das sie mit ihrem Taschengeld oder mit selbstverdientem Geld bezahlt, kann später weder die Rückzahlung des Geldes noch die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt werden.

Schließt ein noch keine sieben Jahre altes Kind einen Vertrag, ist dieser unwirksam. Ist das Kind älter, aber noch nicht volljährig, ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Hat das Kind allerdings finanzielle Mittel in Kenntnis der Eltern zur eigenen Verfügung (Taschengeld oder selbstverdientes Geld), kann es diese frei einsetzen.

Im vorliegenden Fall verdiente das 17-jährige Mädchen in einer Eisdiele monatlich 200 EUR. Sie ließ sich in einem Studio für 50 EUR ein Tattoo stechen. Später bereute das Mädchen diesen Schritt und zahlte 799 EUR dafür, das Tattoo wieder weglasern zu lassen.

Geklagt wurde auf die Rückzahlung der 50 EUR, auf Schadenersatz über 799 EUR und auf Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage ab. Das Kind habe das selbstverdiente Geld frei verwenden dürfen. Dem Tattoostudio sei deshalb kein Vorwurf zu machen.

Hinweis: Tattoos sind eine problematische Mode, weil sie lebenslang getragen werden müssen. Das Gericht hätte auch anders entscheiden und verlangen können, dass sich das Studio eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen lässt. Hier kam es dem Gericht jedoch nur darauf an, dass das Studio die Arbeit bezahlt bekommt. Es gehört zum Erziehungsauftrag der Eltern, ihre Kinder zur reiflichen Überlegung zu bewegen, welche weitreichenden Folgen ein Tattoo mit sich bringt.


Quelle: AG München, Urt. v. 17.03.2011 - 213 C 917/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2012)

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