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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Testamentsauslegung: Anstehende Operation ist Anlass, deren Ausgang nicht Bedingung der Erbeinsetzung

Ein Mann errichtete handschriftlich sein Testament anlässlich einer bevorstehenden Gallenoperation. Er leitete das zugunsten seiner Freundin erstellte Testament mit den Worten "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen ..." ein. Der Mann überlebte die Operation und starb erst Jahre später.

Nun machten jedoch Verwandte des Mannes geltend, seine Erben zu sein. Das Testament und die dortige Erbeinsetzung der Freundin hätten nur Gültigkeit gehabt, wenn der Mann infolge der Gallenoperation gestorben wäre. Da er aber viel später und nicht wegen dieses Eingriffs starb, habe das Testament keine Bedeutung. Sie seien deshalb als Verwandte seine Erben geworden.

Die Freundin argumentierte, dass nicht angenommen werden könne, der Mann habe ihre Einsetzung als Erbin davon abhängig machen wollen, dass er aufgrund der zur Zeit der Testamentserrichtung anstehenden Gallenoperation sterbe. Vielmehr sei dieser Eingriff nur der Anlass gewesen, das Testament zu errichten. Gültigkeit habe es deshalb auch danach weiterhin gehabt, weshalb sie auch Erbin geworden sei.

Das Gericht folgte der Ansicht der Freundin. Dass sie nur erben sollte, wenn der Mann bei der Gallenoperation verstirbt, sei dem Testament nicht zu entnehmen. Den möglichen Tod wegen der Operation wertete das Gericht deshalb nicht als Bedingung, sondern lediglich als Anlass der Erbeinsetzung.

Hinweis: Das Testamt hätte klarer formuliert werden können. Bei der Testamentserrichtung sollte man sich Zeit nehmen und mit Bedacht handeln. Sinnvoll ist es, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 15.05.2012 - 31 Wx 244/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2012)

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