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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Mietminderung nach Flächenfehlangabe: Nebenräume sind rechnerisch nicht mit Gewerbehauptflächen gleichzusetzen

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Minderungsrecht besteht, wenn Mieträume entgegen der Beschaffenheitsangabe zu klein sind. Für Kellerräume gilt dies aber nicht uneingeschränkt.

Laut Mietvertrag für einen Imbiss sollte der Laden ca. 87 qm, der darunter liegende Keller als Lagerfläche ca. 110 qm groß sein. Der Mieter nahm Maß und berechnete, dass die tatsächliche Fläche des Ladens lediglich 85,68 qm und die des Kellers nur 53,98 qm betrug. Die Miete belief sich ohne Betriebskosten auf monatlich 5.840 EUR.

Nun wollte der Mieter seine Mietzahlungen teilweise zurückerhalten und berief sich auf eine Minderung wegen der zu geringen Fläche der Kellerräume. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihm insoweit Recht und erklärte, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Das vorinstanzliche Gericht hatte den Minderungsbetrag wegen der Flächenabweichung auf rund 29 % berechnet. Dem hat der BGH allerdings nicht zugestimmt. Hier hätte der generell geringere Nutzungswert der Kellerräume gegenüber dem der Imbissräume in Relation gebracht werden müssen. Denn eine Gleichsetzung von Kellerfläche und Ladenlokalfläche ist nicht rechtmäßig. Der niedrigere Gebrauchswert der Kellerfläche muss auch bei den Minderungsbeträgen Berücksichtigung finden.

Hinweis: Leider sagt der BGH nichts darüber, mit welchen Prozentsätzen die Minderung hinsichtlich der zu geringen Kellerfläche zu berechnen ist. Einfach den Anteil der Kellerfläche in Bezug zur Gesamtfläche des Objekts setzen, ist jedoch unzulässig. Und das gilt nicht nur für Kellerräume - auch für sämtliche Nebenräume, die nicht den gleichen Wert haben wie die eigentlichen Verkaufs- oder Wohnräume.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.07.2012 - XII ZR 97/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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