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Allgemeines Lebensrisiko: Kein Anspruch auf Schadenersatz bei Querschnittslähmung nach Kitesurfen

Nicht immer sind bei tragischen Unglücken Dritte verantwortlich. Das musste nun auch leider ein noch junger Mann erfahren.

Ein im Jahr 2008 erst 15-Jähriger wollte die Sportart Kitesurfen ausprobieren, bei der man auf einem Brett steht und von einem Lenkdrachen gezogen wird. Beim Startversuch wurde er jedoch von einer Windböe erfasst und gegen eine Strandbude geschleudert. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Doch wie kam es dazu?

Der 15-Jährige lieh sich von einer 26-Jährigen die Kiteausrüstung. Ein 28-jähriger Begleiter half ihm beim Startversuch. Gegen diese beiden Personen richtete sich der Schadenersatzanspruch des 15-Jährigen. Die Klage war jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte kein pflichtwidriges oder gar schuldhaftes Verhalten feststellen. Insbesondere lag auch kein Fehler durch eine falsche Haltung beim Startversuch vor. Die Beklagten waren selbst Anfänger und waren demnach nicht in der Lage, die Windstärke vorwerfbar als zu stark einzuschätzen.  

Hinweis: Ohne pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten gibt es keinen Schadenersatzanspruch. Offensichtlich hat sich hier lediglich ein allgemeines Lebensrisiko bewahrheitet. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Risiko eingegangen wird, muss jeder selbst entscheiden - auch ein Minderjähriger.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2013)

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