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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Thermenwartung als Betriebskostenumlage: Wartungsklausel ohne Betragsobergrenze im Mietvertrag zulässig

In vielen Mietverträgen haben Mieter die anteiligen Kosten für die jährliche Wartung von Gasthermen zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit einer entsprechenden Klausel beschäftigen müssen.

In einem Formularmietvertrag waren die Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auf den Mieter umgelegt worden. Deshalb verlangte eine Vermieterin die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von knapp 60 EUR. Der Mieter zahlte jedoch nicht und die Angelegenheit landete vor den Gerichten. Die Argumentation des Mieters: Zwar könnten grundsätzlich die Kosten umgelegt werden, eine Klausel im Mietvertrag müsse jedoch eine Obergrenze für den Umlagebetrag vorsehen. Das sah der BGH anders. Das Gesetz sieht in der Betriebskostenverordnung vor, dass die Wartungskosten für eine Gastherme zu den Betriebskosten gehören. Betriebskosten können jedoch grundsätzlich im Mietvertrag umgelegt werden. Eine Obergrenze sieht die gesetzliche Regelung ebenfalls nicht vor.

Hinweis: Zwar sieht das Gesetz keine Obergrenze vor, so dass viele Vertragsklauseln wirksam sein dürften. Der Vermieter hat trotzdem das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung von Betriebskosten zu beachten, was im vorliegenden Fall durchaus geschehen ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 119/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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