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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Verlorener Freizeitparkchip: Vertragsklausel muss Nachweis eines unverschuldeten Verlusts ermöglichen

Ein wichtiges Urteil für alle, die selbst oder deren Kinder schon einmal einen Chip mit eingeräumtem Kreditrahmen verloren haben.

Die Betreiberin eines Freizeitparks stellt ihren Besuchern ein Armband mit einem Chip zur Verfügung. Dieses Verfahren wird unter anderem auch in Diskotheken häufig angewendet. Bestellt man Getränke oder nimmt weitere Leistungen in Anspruch, werden diese auf dem Chip eingescannt und mit dem Kreditrahmen von 150 EUR bei Erwachsenen und 35 EUR bei Kindern verrechnet. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Besucher bei Verlust dieses Armbands unabhängig vom Verbrauch die komplette Summe zahlen. Ein Verbraucherschutzverein begehrte nun die Unterlassung dieser Praktiken.

Zu Recht, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht urteilte. Denn der zu zahlende Betrag übersteige den gewöhnlichen Schaden der Höhe nach. Dem Besucher wird demnach eine Verpflichtung zum Schadenersatz auferlegt, ohne dass ihn ein Verschulden treffen muss. Denn es mag schließlich auch Fälle geben, in denen der Besucher kein Verschulden am Verlust des Chips trägt. Die Möglichkeit eines solchen Nachweises muss in einer entsprechenden Klausel aufgeführt sein. 

Hinweis: In einem solchen Fall lohnt sich also ein Blick ins Kleingedruckte. Sollte man nach einem Freizeitpark- oder einem Diskothekenbesuch zu einer solchen Zahlung herangezogen werden, sollte man stets nur unter Vorbehalt zahlen und die Klausel später prüfen lassen.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 06.02.2013 - 7 U 6/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2013)

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