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Irreführende Werbung: Die Garantie eines Lernerfolgs durch eine Tanzschule ist unzulässig

Gewerbetreibende sollten mit irreführender und unzulässiger Werbung vorsichtig sein.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat sich mit der Werbung einer Tanzschule auseinandergesetzt. Das Urteil ist allerdings auch für andere Gewerbetreibende äußerst interessant. Die Tanzschule hatte im Internet einen Lernerfolg garantiert. Dies hielt ein Kläger für irreführend und somit unzulässig. Das OLG hat dem Kläger Recht gegeben. Auch das Argument der Tanzschule, dass dem Verbraucher bekannt sei, dass der Erfolg eines Tanzkurses vom Schüler abhänge und tatsächlich nicht garantiert werden könne, half der Tanzschule nicht. Die Werbung sei für den verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter, da sie eine unwahre Angabe enthalte. Der Tanzunterricht kann faktisch nicht immer und zuverlässig zum gewünschten Lernerfolg führen.

Hinweis: Gewerbetreibende sollten demnach stets auf die Wortwahl ihrer Werbung achtgeben. Einen Erfolg zu garantieren, der vom Verhalten der Kunden abhängt, dürfte nach der Entscheidung des OLG stets unzulässig sein.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 29.01.2013 - 4 U 171/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2013)

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