Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Instandsetzung ohne Wertsteigerung: Erheblichen optischen Veränderungen müssen sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen

Eine Eigentümerversammlung kann viel beschließen. Wann aber sind beispielsweise Beschlüsse hinsichtlich einer Balkonsanierung für die einzelnen Eigentümer bindend? Antwort gibt der Bundesgerichtshof (BGH).

Auf einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse gefasst, nach denen sanierungsbedürftige, aus Holz gefertigte Balkonbrüstungen im Wege der modernisierenden Instandsetzung durch Konstruktionen aus Stahl und Glas ersetzt werden. Die Beschlüsse wurden jedoch nicht einheitlich gefasst. Ein Eigentümer war dagegen. Er klagte gegen die Beschlüsse, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirken, ohne deren Gebrauchswert dadurch nachhaltig zu erhöhen.

Der BGH entschied, dass wegen der erheblichen optischen Veränderung des Gesamtgebäudes die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Natürlich kann eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, auch eine Gebrauchswerterhöhung darstellen. Das setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme eine sinnvolle Neuerung darstellt, die den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig erhöhen kann. In diesem Fall wäre lediglich eine qualifizierte Mehrheit bei der Beschlussfassung erforderlich. Wenn die optische Veränderung aber weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen ist, stellt sie eine nachteilige bauliche Maßnahme dar. Und dieser müssen sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen.

Hinweis: Optische Veränderungen im Außenbereich bedürfen der Zustimmung sämtlicher Eigentümer. Wird durch die optische Veränderung eine Gebrauchswerterhöhung erzielt und die Kosten stehen nicht außer Verhältnis zum erzielbaren Erfolg, kann etwas anderes gelten.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.12.2012 - V ZR 224/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]