Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Wechsel der Unterhaltspflicht: Ausgleichsanspruch bei Wohnsitzwechsel des Kindes

Die Folge von Trennung und Scheidung ist, dass die gemeinsamen Kinder meist bei einem Elternteil bleiben und der andere Kindesunterhalt zahlen muss. Oft wird die Unterhaltspflicht durch eine Urkunde des Jugendamts oder eine gerichtliche Regelung festgestellt. Aber was genau gilt, wenn das Kind den Wohnsitz wechselt?

In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) zu entscheidenden Fall lebte das minderjährige Kind zunächst bei der Mutter und der Vater war zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das Jugendamt stellte eine entsprechende Urkunde aus, die den zu zahlenden Betrag festsetzte. Einige Monate vor Erreichen der Volljährigkeit zog das Kind dann zu seinem Vater, der das Jugendamt informierte. Das Amt schrieb daraufhin die Mutter wegen des nun von ihr zu leistenden Kindesunterhalts an. Die Mutter verweigerte die Zahlung.

Der Kindesvater ging deshalb gerichtlich gegen die Kindesmutter vor, da er seit dem Umzug des Kindes alle Kosten für das Kind bestritten habe und daher nun die Mutter - wie vormals er - verpflichtet sei, Unterhalt zu zahlen. Ihm stehe also ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.

Die Mutter machte geltend, dass der Kindesvater sie nicht in Anspruch nehmen könne. Denn er habe schließlich gezahlt, weil er aufgrund der Urkunde dazu verpflichtet sei.

Das OLG gab dem Vater Recht. Der Ausgleichsanspruch setzt neben dem Umstand, dass die Mutter zahlungspflichtig gewesen ist, voraus, dass der Vater für eine ihr dem Kind gegenüber obliegende Verpflichtung aufkam. Dies war vorliegend der Fall. Zwar war der Vater wegen der Urkunde grundsätzlich zahlungspflichtig. Diese Urkunde ist aber kein Urteil oder ein gerichtlicher Beschluss, sondern eine Jugendamtsurkunde, die zwar vollstreckbar ist, gegebenenfalls aber auch mit Rückwirkung wieder beseitigt werden kann. In dem Fall kann, wenn die Mutter zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde, ab dem Zugang der Aufforderung der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2012 - 7 UF 969/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]