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Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
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Mitmieterrechte bei Insolvenzverfahren: Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters schließt weitere Vermieteransprüche aus

Bei gewerblichen Mietverhältnissen kann der Insolvenzverwalter eine Kündigung aussprechen, die dann auch für Mitmieter gilt.

In einen bereits existierenden Gewerbemietvertrag trat ein weiterer Mieter ein. Nachdem über das Vermögen des ursprünglichen Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis. Der nachträglich eingetretene Mitmieter schien somit ein doppeltes Nachsehen zu haben: Denn zum einen sprach der Vermieter neben der Kündigung auch das Vermieterpfandrecht aus und verwertete die vorgefundenen Gegenstände, zum anderen verlangte er vom Mieter die rückständige Miete bzw. Nutzungsersatz und Schadenersatz.

Damit kam er vor dem Bundesgerichtshof allerdings nicht weiter. Nach § 109 Abs. 1 Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht, damit er Mietverhältnisse beenden kann, die wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll geführt werden können. Gibt es auf Mieterseite weitere Personen, gilt die Kündigung auch für diese. Deshalb konnte der Vermieter gegen den eingetretenen Mieter keinen weiteren Anspruch geltend machen.

Hinweis: Wird über das Vermögen eines Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, sollten die Beteiligten sich umgehend mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen. Viele Streitigkeiten und Unklarheiten lassen sich durch ein kurzes Gespräch klären und regeln.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.03.2013 - VIII ZR 34/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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