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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Textilreinigungen: Ungültige Haftungsbeschränkungen durch BGH novelliert

Bisher haften Textilreinigungen nicht für fahrlässig verursachte Schäden. Diese Regelung hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) novelliert.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hielt eine Regelung bei Textilreinigungsbetrieben für unwirksam. In vielen Verträgen heißt es: "Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsguts und begrenzt in Höhe des Zeitwerts. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt ..."

Diese Klausel ist laut BGH unwirksam. Die Begrenzung auf den Zeitwert ist nicht möglich, da das Gesetz eine andere Regelung vorsieht - nämlich den Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Ferner ist die Klausel deshalb unwirksam, da die Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt wird. Dieser Wert steht nämlich in keiner Relation zu einer möglichen Schadenshöhe.

Hinweis: Gut zu wissen: Sollte tatsächlich einmal eine Textilie in einer Reinigung verloren gehen oder falsch gereinigt werden, dürften die allgemeinen Geschäftsbedingungen genau zu prüfen sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.07.2013 - VII ZR 249/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2013)

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