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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Verkanntes H1N1: Haftung nur nach fehlerhafter Behandlung

Sie gehen zum Arzt und möchten sich behandeln lassen. Der Arzt macht jedoch einen Fehler und erkennt ihre Krankheit nicht. Unter welchen Umständen der Arzt dafür haftet, hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Ein 39-jähriger Mann hatte hohes Fieber, Husten und ein allgemeines Krankheitsgefühl. Er ging zu seinem Hausarzt und dieser diagnostizierte eine grippale Atemwegsinfektion. Der Mann kam in der darauffolgenden Woche noch zweimal mit zunehmenden Beschwerden und erhielt zuletzt ein Antibiotikum sowie ein Beruhigungsmittel. Am Abend vor der letzten Untersuchung suchte er ein Krankenhaus auf, in dem eine Lungenentzündung diagnostiziert wurde. Am Abend danach begab er sich wieder ins Krankenhaus, das ihn wegen der Lungenentzündung als Notfall aufnahm. Die Diagnose: Schweinegrippe H1N1! Er musste dann für fünf Wochen künstlich beatmet werden. Die Krankheit zog sich über mehrmonatige Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen hin. Nun verlangte er mindestens 100.000 EUR Schmerzensgeld. Die Richter des OLG stellten jedoch keine fehlerhafte Behandlung fest. Diagnostische oder therapeutische Maßnahmen waren nicht versäumt worden. Die künstliche Beatmung im Krankenhaus sei auch dort erst nach mehreren Stunden erforderlich gewesen.

Hinweis: Ärzte machen häufig Fehler. Aber nicht jeder Fehler führt auch gleich zu einem Schmerzensgeldanspruch.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 29.07.2013 - 3 U 26/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2013)

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