Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Umgangsrecht: Regelungen des Besuchsrechts müssen exakt definiert sein

Wird das Umgangsrecht gerichtlich geregelt, heißt das leider noch nicht automatisch, dass damit die Frage des Umgangs abschließend geklärt ist. Häufig unterbleibt der Umgang dennoch oder die Ausübung des Umgangsrechts bereitet Schwierigkeiten. Verhindert der Elternteil, bei dem die Kinder leben, den Umgang, können gegen ihn Ordnungsmittel in der Form von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt werden. Voraussetzung ist dabei die exakte Regelung des Besuchsrechts.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem fraglich war, ob die gerichtliche Regelung diesem Bestimmtheitsgebot genügte.

Gerichtlich geregelt worden war, dass der Vater seine Kinder alle 14 Tage von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr zu sich nehmen kann. Diese Regelung wurde zunächst auch praktiziert. Dann kam es aber zu Unstimmigkeiten und der Vater sah die Kinder nicht mehr. Er beantragte die Verhängung von Ordnungsmitteln, um das Umgangsrecht wieder ausüben zu können. Mit seinem Antrag drang er aber nicht durch. Es war nämlich nicht geregelt worden, ob der 14-tägige Umgang an den geraden oder den ungeraden Wochenenden des Jahres stattfinden soll. Das aber wäre laut Senat erforderlich gewesen. Wenn der Umgang nicht an einem bestimmten Wochenende stattfinden soll, lässt sich so nicht sagen, ob an diesem Wochenende der Umgang überhaupt hätte gewährt werden müssen. In Ermangelung der kalendermäßig genauen Festlegung, wann der Umgang stattfinden soll, verweigerte das OLG die Festsetzung eines Zwangsmittels.

Hinweis: Art, Ort und Zeit des Umgangs sind bei Umgangsregelungen genau zu bestimmen. Es reicht nicht, wenn auf sonstige Umstände wie die bisherige Praxis der Beteiligten bei der Ausübung des Umgangs zurückgegriffen wird.


Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.04.2013 - 6 WF 65/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]