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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Kindesunterhalt: Förderunterricht als Mehrbedarf

Mit dem regulären Unterhalt lassen sich meist nicht alle Kosten eines minderjährigen Kindes decken. Fraglich ist deshalb immer wieder, welche Ausgaben aus dem allgemeinen Unterhalt zu bestreiten sind und welche Kosten zusätzlich zwischen den Eltern verteilt werden müssen. Bezüglich der Kosten, die für einen besonderen Förderunterricht anfallen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich eine Entscheidung getroffen.

Im vorliegenden Fall besuchte ein Kind längerfristig den Förderunterricht eines privaten Lehrinstituts, um seine Lese-Rechtschreib-Schwäche im Rahmen einer Therapie zu überwinden.

Fraglich war zunächst, ob dieser Unterricht überhaupt erforderlich war. Grundsätzlich ist der kostengünstigste Weg zu beschreiten. Das bedeutet in der Regel, dass zunächst schulische Förderangebote genutzt werden müssen. Der BGH sah es in der speziellen Situation jedoch als gerechtfertigt an, die Therapie auf privatem Wege durchzuführen, da die staatlichen Möglichkeiten bereits ohne besonderen Erfolg durchlaufen worden waren.

In einem zweiten Schritt war dann zu klären, wer die Kosten für den Förderunterricht zu tragen hat. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Therapiekosten ein sogenannter Mehrbedarf sind. Das bedeutet, dass sie

  • von beiden Elternteilen
  • nach Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehalts
  • im Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte zu bestreiten sind.

Hinweis: Der Regelunterhalt lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle bzw. anderer Leitlinien ermitteln. Was genau der Regelunterhalt erfasst, ist nicht immer klar. Sind aus dem Regelunterhalt zum Beispiel die Kosten einer Zahnspange zu bestreiten oder handelt es sich bei diesen Kosten um Mehrbedarf, für den beide Elternteile separat aufzukommen haben? Auch in vermeintlich unproblematischen Fällen ist es angebracht, sich fachkundigen Rat einzuholen. Anderenfalls macht der Berechtigte häufig zu wenig Unterhalt geltend bzw. zahlt der Unterhaltspflichtige zu viel.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.07.2013 - XII ZB 298/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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