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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Erbnachweis: Kleingedrucktes in den AGB der Sparkassen unwirksam

Nach einem Todesfall in der Familie muss vieles beachtet werden. Die Bankinstitute verlangen in aller Regel die Vorlage eines Erbscheins, bevor über das Vermögen des Verstorbenen verfügt werden darf. Zu Recht?

Ein Verbraucherschutzverband verlangte von einer Sparkasse, dass sie eine bestimmte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet. Aufgrund der Klausel durfte die Sparkasse die Vorlage eines Erbscheins als Erbnachweis verlangen. Die Angelegenheit ging bis zum Bundesgerichtshof. Dieser entschied, dass der Verbraucherschutzverband tatsächlich einen Anspruch auf Unterlassung der Klausel hat. Niemand ist verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein des Nachlassgerichts nachzuweisen. Vielfach gibt es einfachere und kostengünstigere Möglichkeiten. Die Sparkasse weicht also in ihren Geschäftsbedingungen von dem Gesetz ab.

Hinweis: Die Sparkassen kann man durchaus verstehen. Zahlen sie an einen Nichtberechtigten aus, müssen sie im Zweifel nochmals an den Berechtigten zahlen. Nichts ist in diesem Fall einfacher, als die Arbeit vom Nachlassgericht erledigen zu lassen. Künftig wird allerdings nicht mehr in jedem Fall ein Erbschein gefordert werden dürfen.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.10.2013 - XI ZR 401/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2013)

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