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Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
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Betreuungsrecht: Vorsorge schützt vor Fremdbestimmung

Mit steigendem Alter benötigt jeder Mensch zunehmend Hilfe - unter anderem auch bei der Regelung der allgemeinen Rechtsgeschäfte, z.B. des Bankenverkehrs usw. Wer sich darum nicht kümmert, kann schnell das Nachsehen haben.

So geschah es einer 84-jährigen Frau. Sie litt unter fortgeschrittener Demenz vom Alzheimer-Spättyp. Nach Suiziddrohungen kam sie in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses, das daraufhin eine Betreuerbestellung anregte. Die Frau erklärte, dass sie nach eigener Einschätzung keinen Betreuer benötige und sich erforderlichenfalls ihr Ehemann um sie kümmere. Das Gericht wertete dies als Erklärung, nicht unter Betreuung gestellt werden zu wollen - und wenn, dann mit dem Ehemann als Betreuer. Der Ehemann selbst war jedoch bereits 88 Jahre alt, erkannte und akzeptierte die Erkrankung seiner Frau nicht und stufte ihr Leiden lediglich als Augenerkrankung ein. Weil er damit die Realität verkannte, nahm das Gericht an, dass er die Betreuung nicht zum Wohl seiner Frau ausführen kann - es bestellte daraufhin einen Dritten als Berufsbetreuer.

Hinweis: Die Schwierigkeiten des Alterns werden sowohl von den Betroffenen selbst als auch von deren Angehörigen häufig ignoriert. Deshalb haben nur wenige Menschen durch

  • eine Generalvollmacht (um eine Betreuung zu vermeiden),
  • eine Patientenverfügung (um ein Sterben in Würde zu erleichtern) und
  • ein Testament (um Erbstreitigkeiten kein Potential zu bieten) Vorsorge getroffen.

Der hier vorgestellte Fall zeigt jedoch, welche Folgen diese Versäumnisse haben können. Im Vorfeld selbst eine geeignete Person zu bestimmen, die später zum Bevollmächtigten wird, ist der beste Weg der Absicherung.


Quelle: BGH, Beschl. v. 07.08.2013 - XII ZB 131/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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