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Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
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Schadensersatz: Regulierung von Wasserschäden bei vermietetem Wohnungseigentum

Wenn Wasser durch die Decke dringt, entsteht häufig ein größerer Schaden. Wie dieser in einer Wohnungseigentumsanlage abzuwickeln ist, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) aufgezeigt.

Ein ambulantes Operationszentrum hatte im dritten Obergeschoss einer Wohnungseigentumsanlage Räume angemietet. Als sich im Sterilisationsraum des Operationszentrums eine Schlauchverbindung löste, kam es durch einen Wasseraustritt zu Schäden in den Praxisräumen des Arztes darunter. Den Schaden in Höhe von über 166.000 EUR glich die Versicherung des Arztes zunächst aus. Doch diese verlangte den Betrag dann von dem Operationszentrum zurück.

Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer unabhängig von einem Verschulden ein Ausgleichsanspruch zustehen kann. Gleiches gilt nun nach Ansicht des BGH auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern (sogenannten Sondereigentümern) oder deren Mietern. Denn bei Sondereigentum handelt es sich um "echtes Eigentum", das dem einzelnen Wohnungseigentümer zusteht. Die Wohnungseigentümer sind daher wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln.

Hinweis: Darauf, dass das Schadensereignis schuldhaft herbeigeführt wurde, kommt es nicht an. Es muss also nicht einmal eine Fahrlässigkeit vorliegen. Da hilft nur eine gute Versicherung!


Quelle: BGH, Urt. v.  25.10.2013 - V ZR 230/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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