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Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
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Gebrauchs- und Geschmacksmuster: Höhe der Rechtsanwaltskosten bei Abmahnung

Im Fall einer Taschenimitation hat der Bundesgerichtshof über die Höhe der Anwaltskosten bei einer Abmahnung aus der Verletzung des Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechts entschieden.

Die Klägerin erwarb von einem Verlag neben einem dort bestellten Buch ebenso eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Als sie diese später im Internet zum Verkauf anbot, wurde sie von einem Unternehmen abgemahnt, dem Rechte am Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster eben jener Tasche zustanden. Die Klägerin ließ die Angelegenheit von ihren Rechtsanwälten prüfen, die dafür eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR berechneten und in Rechnung stellten. Letzterer Wert entsprach jenem, der auch vom abmahnenden Unternehmen zugrunde gelegt worden war. Diese Kosten - immerhin fast 2.500 EUR - wollte die Klägerin nun vom Verlag erstattet bekommen. Sie bekam sie allerdings nicht in voller Höhe erstattet. Denn den Anwälten standen nur ca. 800 EUR zu - der 1,3-fache Satz der sogenannten Geschäftsgebühr aus dem als angemessen erachteten Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR.

Hinweis: Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts kann auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmustersache generell nicht ausgegangen werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.11.2013 - X ZR 171/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2014)

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