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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Mieterhöhung: Gericht muss Mietspiegel auf Qualifizierung prüfen

Möchte ein Vermieter die Miete erhöhen, muss er dies begründen. Dabei kann er auf den Mietspiegel zurückgreifen. Wie der genau aussehen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Eine Berliner Mieterin wurde von ihrer Vermieterin aufgefordert, einer Mieterhöhung von 52 EUR zuzustimmen. Als Begründung wurden sechs Vergleichswohnungen angeführt, bei denen die Miete höher war. Das Schreiben enthielt auch Angaben zur Wohnung gemäß Berliner Mietspiegel. Die Mieterin stimmte der Mieterhöhung dennoch nicht zu. Daraufhin wurde sie verklagt und wandte ein, der Mietspiegel der Stadt Berlin sei nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden.

Die Angelegenheit ging bis zum BGH. Der entschied, dass die Vorinstanz ggf. unter Einholung amtlicher Auskünfte über das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels Beweis erheben muss. Die Mieterin hatte die Richtigkeit und Repräsentativität des dem Mietspiegel zugrunde gelegten Datenmaterials infrage gestellt. Mit diesen Einwänden hat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend befasst.

Hinweis: Eine Mieterhöhung kann mit einem einfachen sowie nach einem qualifizierten Mietspiegel begründet werden. Letzterer unterscheidet sich dadurch, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, während der einfache Mietspiegel nur eine Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete darstellt.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.11.2013 - VIII ZR 346/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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