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Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
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Sonderregelungen: Mieterhöhung von öffentlich gefördertem Wohnraum

Wie eine Mieterhöhung durchgesetzt werde kann, steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Für die Mieterhöhung von öffentlich gefördertem Wohnraum gelten jedoch andere Regelungen.

Die Miete eines Einfamilienreihenhauses sollte erhöht werden. Zu der betreffenden Wohnanlage, die öffentlich gefördert war, gehören neben Reihenhäusern auch Mehrfamilienhäuser. Geregelt wird die erfolgte Mieterhöhung in § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG). Danach ist das Erhöhungsbegehren einer niedrigeren als einer nach diesem Gesetz zulässigen Miete nur wirksam, wenn darin die Berechnung aufgezeigt und erläutert wird. Zusätzlich muss der Berechnung der Kostenmiete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus beigefügt werden, um die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen zu lassen.

Im vorliegenden Fall war die Grundlage der Mieterhöhung - erhöhte Instandhaltungs- und Verwaltungspauschalen sowie höhere Darlehensaufwendungen - mitgeteilt und auf dieser Grundlage die Erhöhung der Durchschnittsmiete um 13,06 % berechnet worden. Beigefügt war ferner ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Mieterhöhungserklärung. Daher konnte die Miete um monatlich 72,99 EUR erhöht werden.

Hinweis: Regelungen bei öffentlich gefördertem, sogenannten preisgebundenen Wohnraum unterliegen ganz anderen Regelungen als "normaler" Wohnraum. Das kann sogar dazu führen, dass öffentlich geförderter Wohnraum teurer ist als andere Wohnungen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.12.2013 - VIII ZR 32/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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