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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Elterliche Sorge: Anspruch auf Wohngeld zur Ausübung des Umgangsrechts fraglich

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach der Zahl der in einem Haushalt lebenden Personen. Und was gilt, wenn jemand Platz benötigt, um seine Kinder bei Ausübung des Umgangsrechts bei sich übernachten lassen zu können?

Ein geschiedener Mann beantragte Wohngeld. Seine beiden Töchter leben bei der Mutter, die Kinder sind jedoch jedes zweite Wochenende, die Hälfte der Schulferien sowie an Brücken- und Feiertagen bei ihm. Aus diesem Grund hat der Vater eine 64 qm große Wohnung mit separatem Kinderzimmer angemietet.

Als sein Wohngeldantrag abgelehnt wurde, wollte er dagegen klagen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte gerichtliche Verfahren wurde zudem ebenfalls zurückgewiesen.

Dies wurde mit der Besonderheit des Einzelfalls begründet. Denn die elterliche Sorge stand hier nicht - wie grundsätzlich üblich - beiden Elternteilen zu. Vielmehr war sie der Kindesmutter allein übertragen worden. Nach dem Gesetz gelten Kinder getrenntlebender Eltern aber nur dann als Haushaltsmitglieder ihrer Eltern, wenn sie gemeinsam die elterliche Sorge innehaben. Ohne elterliche Sorge gibt es daher auch kein Wohngeld.

Das Bundesverfassungsgericht äußerte allerdings, dass es fraglich sei, ob diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Das infrage zu stellen, sei dem Mann zu gestatten, weshalb ihm für sein beabsichtigtes gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Hinweis: Entschieden ist die Sache noch nicht. Nach der jedenfalls aktuell noch geltenden Rechtslage hat es derjenige, der zumindest Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, leichter, mit seinem Antrag auf Wohngeld Erfolg zu haben.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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