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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Schlüssel verloren: Schadensersatzpflicht nur bei erfolgtem Austausch der Schließanlage

Ärgerlich für Mieter und Vermieter: der Verlust eines Wohnungsschlüssels. Ob der Vermieter aber dann auf Grundlage eines Kostenvoranschlags gleich Schadensersatz für die ganze Schließanlage fordern darf, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Mieter einer Eigentumswohnung erhielt zwei Wohnungsschlüssel, von denen er nach Beendigung des Mietverhältnisses nur einen zurückgab. Über den Verbleib des anderen Schlüssels konnte er keine Angaben machen. Der Eigentümer informierte die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sodann wurde die Zahlung eines Kostenvorschusses von 1.500 EUR für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage gefordert. Sodann wurde der Betrag nach Abzug der Mietkaution eingeklagt. Der BGH wies die Klage ab. Zwar kann die Schadensersatzpflicht des Mieters auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen. Das gilt aber nur dann, wenn dies wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen eines Vermögensschadens. Die Schließanlage wurde jedoch bis heute nicht ausgetauscht. Und ein Vermögensschaden ist erst dann gegeben, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.

Hinweis: Der Mieter muss also nur dann zahlen, wenn er nicht weiß, wo der Schlüssel geblieben ist, und ein Austausch der Schließanlage tatsächlich erfolgt ist.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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