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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Unverheiratet: Mindestanforderungen an die gemeinsame elterliche Sorge

Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet, steht von Gesetzes wegen die elterliche Sorge automatisch allein der Kindesmutter zu. Der Kindesvater muss bei Gericht einen Antrag stellen, um Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, sollte die Kindesmutter sich seinem Wunsch auf gemeinsame elterliche Sorge widersetzen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn sein Anliegen dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Der Gesetzgeber hat bewusst die Hürde für den Vater ganz niedrig gelegt, der - ohne mit der Kindesmutter verheiratet zu sein - auch Inhaber der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind werden möchte. Die Grenzen zu finden, gestaltet sich in der Praxis oftmals nicht einfach. Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Eltern sind zwar durchaus ein Problem, aber nur selten ein ausreichender Grund, einen Sorgerechtsantrag des Vaters abweisen zu können.

Eher ist das sonstige Verhalten des Vaters zu betrachten. Bestreitet er zum Beispiel die Vaterschaft zunächst und muss aus diesem Grund ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft geführt werden, wirkt sich dies nicht negativ für ihn aus. Etwas anderes gilt, wenn er lügt und etwa wahrheitswidrig behauptet, er würde Kindesunterhalt zahlen. Vor allem aber ist von Bedeutung, in welchem Maße er sich um sein Kind kümmert und bemüht. Ein Vater, der keinen Kontakt zu seinem Kind sucht, darf auch nicht erwarten, dass er Mitinhaber der elterlichen Sorge wird.

Hinweis: Leider kommt es relativ häufig vor, dass Väter dann auf ihr Sorgerecht am nichtehelichen Kind pochen, wenn sie auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Dieser berechenbare Umstand allein darf sie ebenso wenig von der elterlichen Sorge ausschließen wie ihr Bemühen, einer Unterhaltspflicht zu entgehen, etwa, indem sie geltend machen, sie würden nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Mangelndes tatsächliches Interesse ist aber zu berücksichtigen.


Quelle: AG Gießen, Beschl. v. 17.11.2014 - 243 F 514/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2015)

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