Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Deckung des Lebensbedarfs: Deutliche Grenzen bei der Mitverpflichtung des Ehegatten

Schließt ein Ehegatte einen Vertrag zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie ab, kann er den anderen Ehegatten ohne besondere Bevollmächtigung mitverpflichten. Hat also ein Ehegatte zum Beispiel beim täglichen Einkauf beim Bäcker sein Geld vergessen, ist der später vorbeikommende andere Ehegatte auf Verlangen verpflichtet, zu bezahlen. Wo aber liegen die Grenzen dieser Mitverpflichtung?

Eine Mitverpflichtung ist nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie möglich. Größere Käufe und Verpflichtungen sind davon nicht erfasst. So kann ein Ehegatte nicht mit Wirkung für den anderen eine Waschmaschine oder gar ein neues Fahrzeug kaufen. Außerdem besteht eine Mitverpflichtung nur, solange die Ehegatten nicht getrennt leben. Nach der Trennung kann kein Ehegatte den anderen mehr mitverpflichten. Ob der Verkäufer weiß, dass sich die Ehegatten getrennt haben, ist dabei ohne Bedeutung.

Hinweis: Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen weit verbreiteten Irrtum. Viele meinen, es müsse Gütertrennung vereinbart werden, damit Gläubiger eines Ehegatten zum Beispiel im Fall einer Insolvenz nicht auf das Vermögen des anderen Ehegatten Zugriff nehmen können. Diese Ansicht ist falsch. Auch wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können die Gläubiger des einen Ehegatten auf das Vermögen des anderen nur wie beschrieben bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Zugriff nehmen.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.10.2015 - 1 BvR 455/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]