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Sparkasse sah rot: BGH-Urteil zwingt die Santander-Bank zum Neuanstrich

Auch Farben können in Ausnahmefällen markenrechtlichen Schutz genießen.

Um Unternehmensmarken einen möglichst einheitlichen und damit einzigartigen visuellen Auftritt zu ermöglichen, greifen Gestalter gern auf sogenannte Vollfarben zurück, die eigens nach fest definierten Farbrezepturen eines Anbieters angemischt und zur Verfügung gestellt werden. Ein solches Verfahren ermöglicht unter anderem der sogenannte Farbfächer des HKS Warenzeichen e.V. , der 88 Basisfarben mit Abstufungen in insgesamt 3.520 Tönen aufführt und diese den Druckereien mit entsprechenden Nummerierungen vorgibt. Der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe ist dabei eingetragener Markeninhaber sowohl des klassischen Sparkassen-S als auch der Farbmarke "HKS 13" - dem typischen Sparkassenrot. Wie einzigartig und damit auch schutzwürdig eine Farbe für einen bestimmten Geschäftsbereich auch ohne das grafische Element (in diesem Falle das "Sparkassen-S") nun aber in Wirklichkeit ist, musste der Bundesgerichtshof (BGH) final befinden.

Die Sparkasse klagte nämlich gegen die Verwendung des nur einen Tick dunkleren Rots "HKS 14" durch einen direkten Konkurrenten im Privatkundenbereich - der spanischen Santander-Bankengruppe. Die Sparkasse brachte vor, dass rund zwei Drittel der deutschen Bevölkerung ein knalliges Rot eindeutig mit ihrem Unternehmen identifizieren würden, was mit sich bringe, dass man sich zum Beispiel auf der Suche nach Filialen im Straßenbild daran orientiere. Durch die minimalen optischen Unterschiede des durch die direkte Konkurrenz (und genau dabei kommt es bei der Schutzwürdigkeit von Marken an!) genutzten Rottons sei eine geschäftsschädigende Verwechslungsgefahr gegeben. Da sich die Santander-Bank weigerte, das Rot allein ohne grafisches Element als schutzwürdig anzusehen, beantragte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der entsprechenden Farbmarke. Ohne Erfolg. Schließlich landete die Angelegenheit beim BGH. Dieser bestätigte zwar durchaus, dass Farbmarken im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht eintragungsfähig seien. Nachdem die Farbe durch die Sparkassen jedoch seit den 1970er Jahren genutzt wird, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme der sogenannten "Verkehrsdurchsetzung". In einem derartigen Fall darf die Farbmarke nicht gelöscht werden. Die Sparkassen hatten gewonnen, und die Santander-Bank wird erneut Farbfächer wälzen müssen.

Hinweis: In der Wirtschaft wird mit immer härteren Bandagen gekämpft. Erhalten Verbraucher eine Abmahnung für ein angeblich rechtswidriges Verhalten, sollten sie auf keinen Fall sofort eine Zahlung leisten, sondern die Angelegenheit in Ruhe prüfen lassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.07.2016 - I ZB 52/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2016)

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