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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Ein Kind mit dem Neuen: Eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft führt zum Wegfall des Ehegattenunterhalts

Betreut ein Ehegatte nach der Trennung ein gemeinsames minderjähriges Kind, das noch keine drei Jahre alt ist, steht ihm Unterhalt zu. Geht dieser Ehegatte jedoch eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft ein, kann dieser Anspruch entfallen. Zu den diffizilen Einzelheiten hat das Oberlandesgericht Koblenz Stellung genommen.

Eine getrenntlebende Frau betreute das erst nach der Trennung geborene eheliche Kind. Sie ging eine neue Partnerschaft ein, wurde erneut schwanger und brachte das zweite Kind zur Welt, dessen Vater der neue Partner war. Sie verlangte für sich bis zur Geburt des zweiten Kindes Ehegattenunterhalt. Dieser wurde ihr aber nur zum Teil zugesprochen.

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, muss ihm kein Unterhalt mehr gezahlt werden. Ein Indiz für eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft sind ein gemeinsamer Hausstand, erhebliche gemeinsame Investitionen zum Erwerb einer Immobilie oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes.

Liegt eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vor, ist fraglich, ab wann kein Unterhalt mehr verlangt werden kann. Im Allgemeinen muss die neue Partnerschaft dazu zwei bis drei Jahre bestehen. Bei einer Schwangerschaft ist auch deren Beginn zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Frau das Kind eineinhalb Jahre nach der Trennung zur Welt gebracht. Das Gericht ging deshalb von einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach Ablauf des Trennungsjahres aus.

Im Unterhaltsrecht ist immer den Belangen des gemeinsamen Kindes Rechnung zu tragen. Dass die Frau das gemeinschaftliche Kind betreute, nahm aber keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Da die Frau keine gegenteiligen Argumente vorbringen konnte, wurde ihr unterstellt, dass ihr neuer Partner in der Lage war, nennenswert Mittel für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung zu stellen. Damit war die Frau auch unter Beachtung des Umstands ausreichend versorgt, dass sie das gemeinsame Kind aus der Ehe betreut.

Hinweis: Ehegattenunterhalt ist nicht leicht zu bestimmen. Wegen der Einzelheiten ist deshalb immer die anwaltliche Unterstützung ratsam.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 13.04.2016 - 13 UF 16/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2017)

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