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Der Fall Grönemeyer: Die Berichterstattung über den Sänger wurde als rechtswidrig untersagt

Sorgfältiges Recherchieren sollte für Journalisten eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Dass dies aber nicht immer so ist, zeigt dieser Fall.

Es ging um eine Berichterstattung dreier Zeitungsverlage, die über Herbert Grönemeyer, einen der erfolgreichsten deutschen Sänger, etwas Falsches berichtet hatten. Zwischen dem Sänger und Fotografen war es zu einer Auseinandersetzung auf dem Flughafen Köln/Bonn gekommen. Nun wurde es den Verlagen verboten, zu behaupten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen und auf dessen Kamera eingeschlagen hätte. Auch wurde untersagt, zu verbreiten, der Sänger habe dem einen Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen und den anderen gewürgt. Teilweise sind die Berichte sogar richtigzustellen. Es gab eine Beweisaufnahme, nach dessen Ergebnis die untersagten Aussagen sich als unwahr herausgestellt hatten. Durch die Aussagen wurde der Sänger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitschriftenverlage dürfen nicht mehr über den Vorfall am Flughafen Köln/Bonn berichten.

Hinweis: Eine unwahre Berichterstattung ist verboten und verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht. Kommt das dennoch vor, sollten Betroffene auch nicht davor zurückschrecken, ihre Rechte einzufordern und durchzusetzen.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 05.07.2017 - 28 O 177/15, 28 O 178/15 und 28 O 225/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2017)

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