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Videoüberwachung auf Grundstück: Allein die Befürchtung einer Überwachung beeinträchtigt das nachbarschaftliche Persönlichkeitsrecht

Ein interessantes Urteil hat das Amtsgericht München zu der Frage der Installation einer Überwachungskamera gefällt.

Ein Mann hatte auf einem Baum eine Kamera installiert, die bei einem Bewegungsimpuls auf seinem Grundstück nur einzelne Fotos anfertigte. Die Kamera war dabei allerdings auch in Richtung des Nachbargrundstücks hin ausgerichtet. Eine Bewegung vor dem dortigen Gartentor oder auf dem Grundstück der Nachbarn aktivierte die Kamera jedoch nicht. Dennoch klagten die Nachbarn gegen diese Kamera - und bekamen Recht: Die Kamera musste entfernt werden.

Durch die Installation der Kamera, die auch auf die nachbarliche Auffahrt als einzigen Zugang zum Grundstück der Nachbarn gerichtet war, wurde deren Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt dabei nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung - es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Es war offensichtlich, dass die Nachbarn sich durch die Ausrichtung der Kamera kontrolliert fühlten, wenn sie aus ihrem Haus kamen oder zu ihrem Haus gingen und ihre Auffahrt benutzten. Dabei konnten sie weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten gefilmt wurden, noch konnten sie überhaupt feststellen, ob Aufzeichnungen gefertigt wurden. Zudem war unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Streitsituation die Befürchtung, überwacht zu werden, nachvollziehbar.

Hinweis: Es geht also um das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Und das schützt bereits vor der Befürchtung einer Bildaufzeichnung durch eine Überwachungskamera.


Quelle: AG München, Urt. v. 14.11.2017 - 172 C 14702/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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