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Vorgeschobener Eigenbedarf: Kann kein ernsthafter Überlassungs- und Nutzungswille dargelegt werden, scheitert die Kündigung

Nicht selten scheitern Eigentümer an ihren Versuchen, Mieter per Eigenbedarfskündigungen aus ihren Wohnungen zu bekommen. Auch das folgende Beispiel, das vom Amtsgericht München (AG) bewertet werden musste, zeigt, wie eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht funktioniert.

Ein Mann hatte hier seiner Freundin und deren Tochter eine seiner Wohnungen vermietet. Als die Beziehung beendet war, kündigte er das Mietverhältnis. Als Grund gab er Eigenbedarf für seinen 22-jährigen Sohn an. Dieser verliere seine Wohnung, da das Mietshaus, in dem er wohne, abgerissen werde. Schließlich verklagte der Mann seine Ex-Freundin auf Räumung der Wohnung, als diese nicht freiwillig auszog. Vor Gericht wurde der Sohn des Vermieters als Zeuge vernommen. Er sagte aus, dass er im letzten Jahr von seinem Vermieter den Hinweis bekommen habe, er müsse aus seiner Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung ausziehen, weil das Haus abgerissen werden solle. Eine schriftliche Kündigung habe er jedoch nicht erhalten. Zudem kam heraus, dass der junge Mann nach dem Einzug an seinen Vater Miete zahlen solle, deren Höhe noch nicht vereinbart sei. Er wolle in der neuen Wohnung eine Wohngemeinschaft gründen, wie genau, wusste er aber noch nicht.

Das AG war nach alldem nicht davon überzeugt, dass ein ernsthafter Überlassungswille bestand und dass der Sohn des Vermieters tatsächlich einen Nutzungswillen hatte. Der Überlassungswille muss bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehen. Genau das hatte der Sohn aber nicht ausgesagt. Außerdem war das Gericht nach der Vernehmung des Sohns nicht davon überzeugt, dass dieser tatsächlich in die streitgegenständliche Wohnung einziehen wolle. Er hatte insbesondere keine konkreten Vorstellungen davon, in welcher Höhe er für die Wohnung Miete zahlen sollte.

Hinweis: Eine Vermieterkündigung wegen Eigenbedarfs setzt den Nachweis eines ernsthaften Überlassungs- und Nutzungswillens voraus, der bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen muss.


Quelle: AG München, Urt. v. 13.04.2019 - 433 C 16581/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2019)

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