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Veralteter Mietspiegel unzulässig: Mieterhöhungsgründe müssen für Mieter ansatzweise nachvollziehbar sein

Der sogenannte Mietspiegel ist ein bei Vermietern beliebtes Mittel, um gewünschte Mieterhöhungen durchzusetzen. Denn ohne eine plausible Begründung, warum Mieter ab einem bestimmten Zeitpunkt mehr zahlen sollen, müssen ebendiese einer Erhöhung auch nicht zustimmen. Wann aber selbst ein vermieterseitig vorgelegter Mietspiegel nicht zur Zustimmung zwingt, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Vermieter wollte hier besonders clever vorgehen und nahm einen Mietspiegel aus dem Jahr 1998 zur Hand, um im Jahr 2017 sein Mieterhöhungsbegehren einer Mieterin gegenüber durchzusetzen. Diese staunte über den Bezug auf die ortsübliche Miete von vor 20 Jahren nicht schlecht - und verweigerte ihre Zustimmung. So blieb beiden Parteien nur der Gang durch die gerichtlichen Instanzen bis vor den BGH.

Laut Gesetz kann ein Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die bisherige Miete zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert ist. Das Erhöhungsverlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen, wobei zur Begründung insbesondere auf die im Gesetz angegebenen Begründungsmittel Bezug genommen werden kann. Somit ist die Begründung der Mieterhöhung mit einem Verweis auf einen Mietspiegel generell zulässig. Sinn und Ziel der ganzen Sache ist es jedoch, dass der Mieter die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zumindest ansatzweise überprüfen kann - und genau daran fehlt es laut BGH, wenn auf einen Mietspiegel zurückgegriffen wird, der seit rund 20 Jahren nicht mehr aktualisiert wurde.

Hinweis: Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist also zur Begründung einer Mieterhöhung ungeeignet. Mieter müssen einer Mieterhöhung, die damit begründet wird, nicht zustimmen.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.10.2019 - VIII ZR 340/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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