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Der Künast-Fall: Rechter Hassposter wegen Falschzitats verurteilt

Der Fall zum Netzumgang mit Renate Künast schlug zu Recht große Wellen. Nach einem Urteil zu Hasskommentaren im Netz und deren zweifelhafter Interpretation der zuständigen Berliner Richter kam es nun beim Landgericht Frankfurt am Main (LG) zu einem Urteil, das auf weitaus mehr Verständnis stößt - und zwar in Sachen korrekten und vollständigen Zitierens.

Im Jahr 1986 war Frau Künast Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses. Im Rahmen einer Debatte über Gewalt gegen Kinder in Familien machte sie einen Zwischenruf auf eine Zwischenfrage eines CDU-Abgeordneten. Dieser hatte eine andere Abgeordnete gefragt, wie diese zu einem Antrag der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Laut Protokoll der Debatte lautete Frau Künasts Zwischenruf: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist." Im März 2019 veröffentlichte der Betreiber eines einschlägig als rechts bekannten Blogs auf Facebook einen Post mit einem Bild der Politikerin. Daneben war als Text eingefügt: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt." Unter diesem Beitrag wurden viele Kommentare mit herabsetzendem Inhalt abgegeben. Dagegen zog die Politikerin mit einem Eilantrag vor Gericht - und in diesem Fall endlich mit Erfolg.

Das LG betonte, dass es unzulässig sei, den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe die Äußerung in dieser Weise getätigt. Bei dem geposteten "Zitat" handelte es sich daher durchaus um eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsbetrachter versteht die neben dem Bildnis abgebildete Aussage im Gesamtkontext so, als habe Frau Künast das erklärt. Dieser hervorgerufene Eindruck ist jedoch nachweislich falsch. Das Unterschieben dieses falschen Zitats verletzte die Politikerin in ihrem Persönlichkeitsrecht. Außerdem wurde nicht darüber aufgeklärt, dass der Zwischenruf im Rahmen einer politischen Debatte stattfand und bereits über 30 Jahre zurücklag.

Hinweis: Es darf durch ein Zitat nicht der Eindruck entstehen, jemand habe etwas geäußert, was er gar nicht gesagt hat. Deshalb konnte die Politikerin die Untersagung eines Falschzitats verlangen.


Quelle: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2019 - 2-03 O 194/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2020)

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