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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Erstattungsanspruch bei Trennung: Fiktive Einzelveranlagung sorgt für Gerechtigkeit bei ehelicher Steuerbelastung

In "guten Zeiten" machen sich Ehegatten oft wenige oder keine Gedanken darüber, wer welche Belastungen der Familie übernimmt. Kommt es zu Spannungen, zur Trennung und gar Scheidung, sieht das rasch in den nun "schlechten Zeiten" anders aus. Ein Grund dafür können Steuerschulden sein, wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Eine Frau hatte im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung in erheblichem Maße Steuern auch für ihren Gatten für die Zeit vor Trennung und Scheidung gezahlt. Als es zur Trennung gekommen war, machte sie einen Erstattungsanspruch geltend.

Zwar gibt es üblicherweise keine "Nachkalkulation in der Krise". Denn was ein Ehegatte in Zeiten einer intakten Ehe für den anderen bezahlt hat, wird nicht separat ausgeglichen - allenfalls mittelbar im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Doch bei Steuerlasten sieht dies in den Augen des OLG anders aus, denn für seine Steuerschulden haftet jeder Ehegatte selber. Hat einer die Steuern des anderen bezahlt, hat er einen Erstattungsanspruch für solche Beträge, die er bezüglich der Steuerlast übernommen hat. Das gilt zumindest dann, wenn es zu keinem anderen Ausgleich kommt. Für die Aufteilung bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten gilt dabei, fiktiv für jeden Ehegatten eine Einzelveranlagung durchzuführen. Im Verhältnis der sich somit ergebenden Steuerbeträge ist die Steuer, die real zu zahlen war, zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Da im zur Entscheidung anstehenden Fall die Frau als die schlechter Verdienende den mit Abstand größeren Teil der Steuern bezahlt hatte, wurde ihr der geltend gemachte Erstattungsanspruch zugesprochen.

Hinweis: Üblich ist es, die bei Trennung und Scheidung relevanten Fragen mit den rein familienrechtlichen Instrumentarien zu klären, also über den Unterhalt, das Güterrecht etc. Das gelingt aber nicht immer, wie der Fall hier zeigt.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.2020 - 15 UF 176/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)

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