Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
RechtsanwaƤltin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Verfrühter Scheidungsantrag: Die Auskunft zum Versorgungsausgleich darf nicht einfach so verweigert werden

Mit der Scheidung ist in aller Regel verbunden, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersversorgung hälftig verteilt werden. Dazu müssen sie über diese Anrechte Auskunft erteilen. Ob dies in jedem Fall gilt, musste vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.

Der Mann hatte den Scheidungsantrag mit der Begründung eingereicht, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei. Die Frau machte hingegen geltend, die Beteiligten würden gar nicht getrennt leben. Mit dem Scheidungsantrag hatte die Frau zudem einen Fragenbogen erhalten, in dem sie Auskunft über ihre in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erteilen sollte. Das jedoch verweigerte sie. Da die Voraussetzungen für eine Scheidung ihrer Ansicht nach gar nicht vorlägen, könne es folglich auch zu keinem Versorgungsausgleich kommen, weshalb sie auch keine Auskunft in dieser Hinsicht erteilen werde. Das Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Frau fest - zu Recht, wie der BGH befand.

Wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, startet damit auch ein Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs. Das bedeute, dass die vom Gericht geforderte Auskunft zu erteilen sei. Das sage nichts darüber, ob und wie es dann zum Versorgungsausgleich auch tatsächlich komme, das heißt, ob er er dann auch durchgeführt wird. Aber die Weigerung, die Auskunft zu erteilen, sei nicht rechtens. Die Frau hatte deshalb den Fragebogen auszufüllen.

Hinweis: Frühe bzw. verfrühte Scheidungsanträge können in der Praxis ein Problem werden - vor allem, weil dies einen der Ehegatten wirtschaftlich arg benachteiligen kann. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, sind rechtstheoretisch vorhanden, praktisch aber begrenzt. Es bedarf hierzu unbedingt fachkundiger Beratung. Wem deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zugestellt wird, der sollte die Dinge deshalb anwaltschaftlich prüfen lassen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2020 - XII ZB 438/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]