Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Hildegard Giesers-Berkowsky
RechtsanwaƤltin
Bornheimer Str. 156, 53119 Bonn
E-Mail: info@giesers-berkowsky.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung: Keine Amtshaftungsansprüche gegen den Gesetzgeber nach Verstoß gegen die Begründungspflicht

In einigen Bundesländern sind die Mietenbegrenzungsverordnungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Für den Gesetzgeber hat dieser Lapsus keine finanziellen Auswirkungen, denn die Leidtragenden sind die Mieter. Warum, das zeigt das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf.

Die Mietenbegrenzungsverordnungen sollen in mehreren Bundesländern helfen, Mieten auf einem bezahlbaren Level zu halten. Mehrere Bundesländer hatten solche Verordnungen erlassen, so auch das Land Hessen. Das Ärgerliche an der Sache war allerdings, dass die ursprünglichen Regelungen unwirksam waren. Den Verordnungsgebern sind nämlich handwerkliche Fehler unterlaufen. Im Beispiel Hessen war die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet worden. Deshalb verlangten nun Mieter, die wegen der fehlenden Begrenzung der Mieten aus ihrer Sicht zu viel Miete gezahlt hatten, vom Land Hessen die gezahlten Mietbeträge als Schadensersatz zurück. Darüber musste der BGH entscheiden.

Die Entscheidung enttäuschte die Kläger. Denn den Mietern stehen keinerlei Amtshaftungsansprüche zu, sobald eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichen und persönlichen Geltungsbereich erlässt, die jedoch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist. Es besteht schlicht und ergreifend keine Anspruchsgrundlage dafür.

Hinweis: Mieter haben selbstverständlich das Recht, die Höhe der von ihnen gezahlten Miete prüfen zu lassen. Vermieter sollten sich stets an das geltende Recht halten, da auch schnell Straftatbestände verwirklicht sind.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.01.2021 - III ZR 25/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2021)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]