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Voraussetzungen für Präsenzunterricht: Keine wesentlichen Gesundheitsrisiken bei von Grundschülern durchgeführten Selbsttests

Natürlich ist die Pandemie in mehrfacher Hinsicht zum Mäusemelken, schließlich müssen wir alle seit mehr als einem Jahr mit immer wieder wechselnden Einschränkungen unser Leben bewältigen. So sind auch die Gerichte zunehmend mit unterschiedlichen Verfahren gegen beschlossene Eindämmungsmaßnahmen beschäftigt - dies ist aber schließlich auch ihre Aufgabe. Daher war sicherlich auch vielen klar, dass erst ein Urteil zu zwangsweisen Selbsttests im Schulunterricht ergehen muss - wie hier vom Verwaltungsgericht Aachen (VG).

Gemäß der Corona-Betreuungsverordnung in Nordrhein-Westfalen sind an die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht nunmehr einige Voraussetzungen gebunden. Nur jene Schülerinnen und Schüler dürfen daran teilnehmen, deren jeweils letzter von der Schule für sie angesetzter Coronaselbsttest (zwei pro Woche) ein negatives Ergebnis ausweise. Ein zu diesem Zeitpunkt negativ ausgefallener, höchstens 48 Stunden zurückliegender Test sei zudem ebenso möglich. Nicht Getestete oder gar positiv Getestete seien durch die Schulleitung vom Präsenzunterricht folglich auszuschließen. Dagegen zogen zwei Grundschüler - vertreten durch ihre Eltern - vor das VG, das allerdings ihren Eilantrag ablehnte.

Die in der Schule verwendeten Selbsttests seien - auch wenn sie direkt durch Grundschülerinnen und Grundschüler durchgeführt werden - nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die Teilnahme an den Selbsttests als Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht sei vor diesem Hintergrund grundsätzlich zumutbar. Im Übrigen gibt es keine Pflicht, an den Selbsttests teilzunehmen. Allerdings entfällt bei Verweigerung dann auch der Anspruch auf Präsenzunterricht. Die Schulleitung sei in diesem Fall verpflichtet, einen angemessenen Distanzunterricht anzubieten, bei dem es allerdings keinen Anspruch auf ein individuelles Lernangebot gibt.

Hinweis: Auch Grundschüler müssen also einen Coronaselbsttest durchführen, wenn sie weiterhin die Schule besuchen wollen.


Quelle: VG Aachen, Beschl. v. 27.04.2021 - 9 L 241/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2021)

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