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Familienbezogene Spende: Nur bei nachgewiesenem elterlichen Missbrauch des Sparguthabens bekommt das Kind sein Geld zurück

Wenn Eltern oder Großeltern für minderjährige Kinder Sparbücher anlegen, stellt sich gelegentlich die Frage, wem das Geld gehört. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) konnte anhand der folgenden - durchaus ungewöhnlichen - Konstellation mit hohen Geldbeträgen dazu Ausführungen machen, die auch für "Normalfälle" gelten.

Das hier begünstigte Kind litt an Leukämie, und es gingen mehr als 20.000 EUR an Spenden zu seinen Gunsten ein. Als das Kind volljährig war, verlangte es von den Eltern das Geld zurück, da diese es "zweckwidrig" für den Lebensunterhalt der gesamten Familie ausgegeben hätten. Eine Anspruchsgrundlage für eine solche Rückforderung existiert im BGB, denn die Eltern sind als Sorgerechtsinhaber auch Vermögensverwalter und haften bei einer Pflichtverletzung. Eine solche läge vor, wenn Eltern aus dem Vermögen des Kindes etwas bezahlen, was sie dem Kind sowieso als Unterhalt schulden - also Leistungen, die im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht zu erbringen sind und die die Eltern nicht aus dem Sparguthaben ihrer Kinder bezahlen dürfen (z.B. Einrichtung eines Kinderzimmers, Kauf von Geschenken und Finanzierung von Urlaubsreisen).

Das OLG erläuterte hier allerdings, dass sich allein aus dem Namen eines Kontoinhabers nicht ableiten lässt, wem das Geld "gehöre" - dazu sind noch mehrere Indizien auszuwerten. Das Gericht hielt sogar für möglich, dass jede einzelne der Einzahlungen, bei denen es sich mehrheitlich um Spenden handelte, geprüft und zugeordnet werden müsse. Bei einer zweckgebundenen Spende verbindet der Spender seine Zuwendung mit der Auflage, diese ausschließlich für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Projekt zu verwenden. Auch wenn der Anlass die Leukämieerkrankung des Kindes war, sah das OLG die Spenden in diesem Fall als familienbezogen an, weil sie sowohl das Kind als auch deren Eltern unterstützen sollten. Die durch Art. 6 GG gebotene Achtung vor dem elterlichen Erziehungsrecht verbiete eine zu strenge Verwendungskontrolle, und Eltern haben hier einen weiten Ermessensspielraum. Das Kind hätte im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass die Eltern die Spendengelder zweckentfremdet verwendet hätten - doch dazu waren dessen Vorwürfe viel zu unkonkret. Und deshalb verlor das Kind die Klage.

Hinweis: Ähnliche Fragestellungen sind oft bei Trennung oder Scheidung zu beantworten, wenn ein Elternteil das Sparguthaben von Kindern für sich beansprucht. Die Entscheidung des OLG ist insofern sehr hilfreich, um zuzuordnen, ob es sich überhaupt um Vermögen des Kindes handelt.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 23.07.2021 - 9 WF 179/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2021)

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