[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]
Verkehrssicherungspflicht verletzt: Selbst sichtbare Kabel können auf Wochenmarkt schmerzhafte und teure Folgen haben
Auf Wochenmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit Verkaufsständen oder Fahrgeschäften müssen Kabel verlegt werden. Dass es sich hierbei um Stolperfallen handelt, die gut zu sichern sind, sollte sich besonders bei Veranstaltungsprofis längst herumgesprochen haben. Dass dem nicht so ist, beweist die Tatsache, dass sich das Oberlandesgericht Köln (OLG) erneut einer derartigen Verkehrssicherungspflichtverletzung annehmen musste.
Eine Rentnerin besuchte den Wochenmarkt. Dort standen unter anderem ein Marktstand und ein Verkaufswagen, deren Stromkabel entlang des Gehwegs am Fahrbahnrand verlegt waren - nicht jedoch am Boden befestigt und auch nicht durch Kabelbrücken oder Matten gesichert. Die Rentnerin wollte nun die Straße vom Marktplatz zu Fuß am Fußgängerüberweg überqueren, nahm die die am Boden liegenden Stromkabel dabei zwar auch wahr, kam jedoch trotzdem zu Fall. Sie erlitt schwere Arm- und Schulterverletzungen. Nun verklagte sie den Standbetreiber und den Betreiber des Verkaufswagens sowie die Betreiberin des Wochenmarkts. Sie verlangte Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zum weiteren Schadensersatz - und klagte erfolgreich.
Lose quer zur Laufrichtung verlegte Versorgungskabel für die Marktstände und Verkaufswagen auf einem Wochenmarkt stellen auch in Augen des OLG eine nicht hinreichend gesicherte Gefahrenstelle dar. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Frau die Gefahrenlage erkannt hatte. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte alle Beklagten, als Gesamtschuldner 10.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem wurden sie gemeinsam verpflichtet, weiteren möglichen Schadensersatz zu zahlen.
Hinweis: Wem ein entsprechendes Unglück geschieht, der sollte stets die Beweise sichern, sofern das verletzungsbedingt noch möglich ist. Ein Foto von der Unglücksstelle kann später sehr wertvoll sein.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 03.08.2023 - 7 U 173/22(aus: Ausgabe 02/2024)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]